Drei E-Scooter liegen auf einem Gehweg und versperren den Weg.

Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren, und hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Dafür forderte er Schmerzensgeld.

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Urteil: Blinder erhält kein Schmerzensgeld für E-Scooter-Unfall

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Von nord24
16. März 2023 // 11:30

Das Landgericht Bremen hat heute die Schmerzensgeld-Klage eines seit seiner Geburt blinden Klägers gegen den E-Scooter-Verleiher VOI abgewiesen.

Über zwei E-Scooter gestürzt

Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren, und hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Er verlangte von den Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Das wurde vor Gericht abgewiesen.

Gefahrenpotential nicht maßgeblich

Das Landgericht stützt seine Klageabweisung darauf, dass die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflichten verletze. Maßgeblich für die Prüfung sei nur diese Aufstellweise, nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern.

Keine Verkehrssicherungspflichten verletzt

Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt, weil eine Abwägung zu Lasten des Klägers ausfalle. Bei der Abwägung müssten zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits billige die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.

Kläger hätte Gehtempo anpassen müssen

Weiter sei zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie z.B. Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt habe und sein Gehtempo hätte anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.