
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen.
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Urteil des Oberlandesgerichts
Geschäftsführer müssen Nennung persönlicher Daten hinnehmen
Geschäftsführer von Gesellschaften müssen nach einem Gerichtsbeschluss mit der Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister leben. Namen, Geburtsort und Wohnort seien zu Informationszwecken aufzunehmen, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle am Donnerstag mit. Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich laut Gericht gegen die Nennung gewandt, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete.
Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien unerlässlich, hieß es vom zuständigen 9. Zivilsenat zur Begründung. „Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können“. Widerspruchsrechte aus Datenschutzgründen bestehen nach dem OLG-Beschluss vom 24. Februar nicht.
Der Senat ließ offen, ob eine Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung in Betracht käme. Diese habe der betroffene Geschäftsführer nicht näher konkretisiert. „Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben“, teilte das OLG mit. Gegen den Beschluss sei aber Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.