In einer Straße parken Autos auf dem Gehweg.

In einer Straße parken Autos auf dem Gehweg.

Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild

Niedersachsen & Bremen

Verkehr

Bremer ziehen wegen Gehwegparken vor Bundesgericht

Von dpa
21. März 2023 // 14:06

In dem Streit um aufgesetzt auf dem Gehweg parkende Autos in Bremen haben die Kläger angekündigt, vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu ziehen. Damit wollen sie erreichen, dass die Stadt Bremen verpflichtet wird, gegen das Gehwegparken wirksam vorzugehen, wie es in einer Mitteilung von Dienstag heißt. Am Oberverwaltungsgericht war am Morgen noch kein entsprechender Antrag eingegangen, wie der Sprecher sagte. Das Gericht ist für die Weiterleitung des Antrags zuständig. Zunächst hatte der „Weser-Kurier“ berichtet.

Am Nachmittag kündigte auch das Bremer Mobilitätsressort an, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einzulegen. „Eine Verhandlung zum aufgesetzten Parken vor dem Bundesverwaltungsgericht bietet die große Chance, diesem Thema die notwendige bundesweite Beachtung und natürlich auch Bedeutung zuzuordnen“, sagte Bremens Mobilitätssenatorin Maike Schaefer (Grüne). Sie hoffe, dass Bremen damit Rechtsgeschichte im Interesse der Barrierefreiheit, Rettungssicherheit und für lebenswerte Innenstädte schreiben werde.

Der Streit um das aufgesetzte Gehwegparken, in Teilen Bremens gängige Praxis, dauert bereits mehrere Jahre an. Im November 2021 entschied das Verwaltungsgericht Bremen, dass die Kläger berechtigt seien, ein Einschreiten von der Straßenverkehrsbehörde zu verlangen. Gegen das Urteil legten beide Seiten Berufung ein. Im Dezember 2022 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Bremen weitgehend die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wie gegen das aufgesetzte Parken genau vorgegangen werden soll, überließ es jedoch in großen Teilen der Straßenverkehrsbehörde.

„Dass das Urteil uns nun erneut auf Planungen und ein Ermessen seitens der Behörden verweist, reicht uns nicht“, sagte Mitkläger Wolfgang Köhler-Naumann in der Mitteilung. „Dies kommt einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleich.“